Einstellbedingungen

Einstellbedingungen KomParking GmbH (Stand: 03.04.2024) für Parkanlagen mit Kennzeichenerfassung und elektronischen Zahlungsmöglichkeiten

Diese Einstellbedingungen gelten für alle Parkplätze der Komparking GmbH, Dahlienweg 57 in 46395 Bocholt, im folgenden Vermieter genannt, die mit einer Parkanlage mit Kennzeichenerfassung ausgestattet sind.

E-Mail: parken@komparking.de · Webseite: www.komparking.de

I. Vertrag

  1. Die Vermieterin stellt dem Mieter nach Maßgabe der folgenden Regelungen einen freien und geeigneten Stellplatz für sein Kraftfahrzeug (Kfz) auf den Parkplätzen zur Verfügung. Der Vermieter wird die Parkzeiten der einzelnen PKW mittels Kennzeichenerkennung durch optisch elektronische Vorrichtungen bei Ein- und Ausfahrt automatisiert erfassen und ebenfalls automatisiert mittels elektronischer Datenverarbeitung speichern. Mit Einfahrt auf den Parkplatz kommt ein Mietvertrag für eine zeitlich beschränkte Parkdauer zustande.

  2. Eine Bewachung, Verwahrung oder Überwachung des Kfz, seines Zubehörs sowie der sich im Kfz befindlichen Gegenstände sowie die Gewährung von Versicherungsschutz im allgemeinen sind nicht Gegenstand des Vertrages.

II. Parkentgelt-Einstelldauer

  1. Das Parkentgelt bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Preisliste.

  2. Das Kfz kann nur, während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten abgeholt werden.

  3. Die Höchstparkdauer für Kurzparker beträgt 24 Stunden, soweit keine andere schriftliche Sondervereinbarung getroffen ist. Nach Ablauf der Höchstparkdauer für Kurzparker ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters zu entfernen. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kfz ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu.

  4. Der Parkvorgang kann durch Eingabe des Kfz-Kennzeichens bargeldlos am Kassenautomaten, über Smartphone-Drittanbieterapplikationen und über Drittanbieter-Webanwendungen beglichen werden. Eine Bargeldzahlung ist an ausgewiesenen Stellen, innerhalb der üblichen Öffnungszeiten möglich.

  1. Sollte das Parkhaus ohne Bezahlung verlassen werden, so erfasst die Ausfahrtskamera das Kennzeichen und somit die Parkdauer. Im Anschluss hat der Mieter die Möglichkeit das Parkentgelt innerhalb von 48 Stunden zu überweisen, oder unter einer der unter II. Abs. 5 genannten Möglichkeiten seine Parkgebühr zu begleichen. Siehe hierzu auch die weiteren Informationen auf www.komparking.de Nach Ablauf der 48 Stunden wird eine Vertragsstrafe i. H. v. 40,00 € fällig und die Vermieterin führt eine Halterabfrage durch, um ein Mahnverfahren einzuleiten. Der Mieter befindet sich bei Nichtzahlung, nach 48 Stunden, automatisch in Verzug. Eine bei Nichtzahlung zugestellte Zahlungsaufforderung / Mahnung erhöht sich um die Kosten Verwaltungspauschale, Halterermittlung, Porto und Auslagen. Sollte die zugestellte Zahlungsaufforderung keine Begleichung der Forderung erwirken, ist der Vermieter veranlasst, die Sache an das Inkassounternehmen ETI experts GmbH oder einen anderen Dienstleister weiterzugeben. Hier durch werden weitere Kosten anfallen.

  2. Der Anspruch auf Bezahlung des Parkentgelts erlischt nicht durch Bezahlung eines Parkentgelts über die Behauptung „Ehrliche Bezahlung“ unter falscher Kennzeichenangabe. Der hieraus resultierende Anspruch aus nicht beglichenen Parkentgelten muss innerhalb der nächsten 48 Stunden beglichen werden. Nach Ablauf der 48 Stunden wird ein Mahnverfahren, wie in II. Abs. 6 beschrieben, eingeleitet. Im Einzelfall kann der Vermieter den Anspruch aus der unter falschen Angaben vorgenommenen Zahlung aus Kulanz fallen lassen und eine Erstattung veranlassen.

  3. Der Vermieter haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle Schäden, die von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten verschuldet werden. Sie haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen, durch widrige Wetterverhältnisse sowie das eigene Verhalten des Mieters oder das Verhalten Dritter verursacht werden. Dem Mieter ist bewusst, dass es sich bei den Parkplätzen um naturbelassene Felder und Wiesen handelt. Ein Befahren und Beparken geschieht dementsprechend auf eigene Verantwortung. Dem Mieter ist weiterhin bewusst, dass es sich bei den temporär zur Verfügung gestellten Parkflächen um große temporäre Parkflächen handelt und es dementsprechend keine Bestimmungen lt. Straßenverkehrsordnung in Bezug auf Ausleuchtung der Flächen gibt. Der Mieter handelt eigenverantwortlich und ist verpflichtet seine Mitfahrer über den Sachverhalt dieser Regelungen zu informieren.

  4. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Unfälle, Schäden an seinem Kfz unverzüglich und vor verlassen der Parkeinrichtung über die Hotline +49 171 269 5697 der KomParking mitzuteilen. Der Mieter muss eventuelle Ansprüche an den Vermieter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Sonstige Schäden seines Kfz muss der Mieter dem Vermieter ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat.

  1. Die durch fahrlässiges Verhalten begründete Haftung des Vermieters ist im Hinblick auf Sach- oder Vermögensschäden auf 100.000,00 € begrenzt.

  2. Bei Sach- und Vermögensschäden, die durch ein leicht fahrlässiges Verhalten der Vermieterin verursacht wurden, besteht zudem eine Pflicht des Mieters, sich an der Schadensregulierung in Höhe von 300,00 € zu beteiligen (Eigenbeteiligung).

III. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten oder seine Beauftragten dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Insofern haftet er auch für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkflächen / Gelände durch ein Verhalten, das über den Gemeingebrauch der Parkflächen hinausgeht. Dazu zählt auch das Ablagern von Müll innerhalb der Parkeinrichtung, sowie Verunreinigungen durch austretende KfzBetriebsstoffe.

IV. Pfandrecht

Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kfz des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen der Vermieterin in Verzug, so kann die Vermieterin die Pfandverwertung frühestens zwei Wochen nach deren Androhung vornehmen.

V. Benutzungsbestimmungen für Parkplätze

Es muss Schritttempo gefahren werden. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO. In der Parkeinrichtung ist verboten:

  1. der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes Kfz.

  2. die Einstellung polizeilich nicht zugelassener Fahrzeuge;

  3. das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z.B. im Fahrbahnbereich.

  4. das Verteilen sowie Anbringen von Werbung (z.B. Scheibenwischerwerbung, Plakate u.ä.) ohne schriftliche Einwilligung des Vermieter.

  5. eine nicht mit dem Parkvorgang zusammenhängende Nutzung. VII. Schleppen und sonstige Leistungen der KomParking als Vermieter

VI. Schleppen und sonstige Leistungen der KomParking als Vermieter

  1. Stellt der Mieter sein Kfz entgegen den vorgenannten Bestimmungen außerhalb der zugewiesenen Fläche ab, ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters umzustellen bzw. abzuschleppen.

  2. Bei Verstößen werden im Rahmen der Parkraumüberwachung visuelle Dokumentationen angefertigt und für Beweiszwecke gespeichert.

  3. Sollten bei widrigen Wetterverhältnisse Dienstleistungen des Vermieter in Anspruch genommen werden, so gilt folgendes als vereinbart. Der Mieter kann auf eigenes Risiko den kostenlosen Hilfsdienst des Vermieter in Anspruch nehmen. Zum Beispiel; Eventuelle Traktor Schlepper Dienste und sonstige Hilfestellungen. Die dadurch eventuell entstehenden Beschädigungen, Verschmutzungen am KFZ oder Kleidung, daraus resultierende Verspätungen und dadurch entstehende Nachfolgekosten fallen NICHT in den Haftungsbereich des Vermieters.

  4. Der Mieter haftet auf dem Parkplatz eigenverantwortlich für sich, seine Insassen und sein Kraftfahrzeug!

VII. Datenschutzhinweise

Nach der am 25.05.2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat der Vermieter den Mieter wie folgt zu informieren, was der Mieter durch Abschluss dieses Vertrages bestätigt:

  1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung: Verantwortlicher für die Datenverarbeitung im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften ist der Vermieter mit den unten angegebenen Kontaktdaten. Der Datenschutzbeauftragte des Vermieters ist: Hartmut Fahrland – Datenschutzbeauftragter – Dahlienweg 57 in 46395 Bocholt E-Mail: parken@komparking.de

  2. Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung zur Durchführung der Parkraumüberwachung im Rahmen des mit dem Mieter geschlossenen Vertrages über die Nutzung eines Stellplatzes für ein Kraftfahrzeug sowie der zu Grunde liegenden Parkordnung erhebt und verarbeitet der Vermieter die personenbezogenen Daten des Mieters. Mit seiner Einfahrt auf den Parkplatz (Beginn des Parkvorgangs) teilt der Mieter dem Vermieter das KfzKennzeichen des von ihm gefahrenen Fahrzeugs mit, welches durch den Vermieter mittels einer automatischen-videobasierten Kennzeichenerfassung erfasst wird. Diese Daten werden mit Informationen über Beginn und Ende des Parkvorgangs (Ausfahrt aus dem Parkplatz) verbunden. Personenbezogenen Daten verarbeitet der Vermieter ausschließlich auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zum Zwecke der Erfüllung des geschlossenen Vertrages, auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass der Mieter ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichtverarbeitung seiner Daten hat. Darüber hinaus auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO, soweit der Vermieter hierzu gesetzlich verpflichtet ist.

  3. Weitergabe von Daten Der Vermieter gibt persönliche Daten nur dann an Dritte weiter, wenn: 3.1. dies gesetzlich zulässig und nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung von Vertragsverhältnissen mit dem Mieter erforderlich ist. 3.2. die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass der Mieter ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichtweitergabe seiner Daten hat, oder 3.3. für die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

VIII. Schlussbemerkungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der nächstgelegene Gerichtsstand. Anregungen, Wünsche und Beschwerden bitten wir der Geschäftsführung per Mail zu senden. Mail: parken@komparking.de